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Künstlerische Werkstätten und Seminare




Auszüge aus der Satzung

»Hier finden Sie Auszüge aus unserer Satzung«

Gründungsjahr: 2002
Vereinsregister: Nz 22316
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg


Mit Neuwahl vom 19.12.2011 wurden gewählt:

1. Vorsitzende: Barbara C. Schulze
2. Vorsitzende: Sabine Schuberth


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen „dritter frühling e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein 'dritter frühling' verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§ 52 ff. AO), in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Kommunikation.
Hauptzielgruppe der Vereinsarbeit sind ältere Erwachsene und Senioren, wobei intergenerative Projekte die Vereinstätigkeit ausdrücklich erweitern sollen.


§3
Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Durchführung von Informations- und Kulturveranstaltungen
in Form von:
Werkstattseminaren, Dia-Vorträgen zu Themen aus Gegenwartskunst, Kunstgeschichte und Berliner Stadtgeschichte, Museumsführungen, Ausstellungen und Dokumentation der künstlerischen Werkstätten.

Erwachsenenbildung in Form von Werkstattseminaren und mehrtägigen Workshops aus den Bereichen Kunst, Alltagskultur, Kultur- und Stadtgeschichte unter der Anleitung von Künstlern und Künstlerinnen, Kulturpädagogen und Kulturpädagoginnen, Historikern und Historikerinnen und anderen Fachleuten.

Interkulturelle Veranstaltungen und Bildungsarbeit in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen und dem Kulturamt Neukölln.

Anvisiert sind Werkstattseminare zu Themen aus der Kunst, der Geschichte und der Alltagskultur mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern deutscher, türkischer, arabischer, russischer sowie polnischer Herkunft.


§4
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Land Berlin zu, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln. Es ist dort zweckgebunden zur Neuköllner Kulturförderung einzusetzen.

                         § 5
                         Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§2).

(2) Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Willkürliche Entscheidungen sind unzulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
       Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch
       a. Austritt
       b. Ausschluss
       c. Tod

§ 5.1
Fördermitgliedschaft


Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Sie wird rechtskräftig, wenn der Vorstand ihr nicht schriftlich innerhalb von 30 Tagen widerspricht.
Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.



§6
Beiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
(3) Jedes Mitglied hat nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Höhe des Beitrags ein Sonderaustrittsrecht innerhalb eines Monats. In einem solchen Fall ist der bisherige Beitrag bis zum Austritt geschuldet.

(4) Alle Spenden werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung

Frühjahrsprogramm 2012

dritter frühling – das aktuelle frühjahrsprogramm 2012

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